Welche Einkommensteile sind bei einer Lohnpfändung unpfändbar?
Wenn ein Gläubiger eine Lohnpfändung einleiten will, muss er erst einen Vollstreckungstitel erwirken. Kennt er Ihren Arbeitgeber, kann er die Zahlung der Forderung direkt beim Arbeitgeber einfordern einholen. Wird die Lohnpfändung durchgeführt, kann nur der pfändbare Teil Ihres Einkommens gepfändet werden.
Unpfändbar sind die in § 850a ZPO genannten Teile des Arbeitseinkommens:
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Zusätzliches Urlaubsgeld
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Vermögenswirksame Leistungen
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Weihnachtsgeld bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens
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Die Hälfte der Vergütung für Überstunden
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Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge
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Heirats- und Geburtsbeihilfen
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Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und Zulagen für auswärtige Beschäftigungen
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Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses
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Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial
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Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen
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Blindenzulagen
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Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen
Guthaben sind bis zu einem Betrag von 1.500,00 € je Kalendermonat geschützt, weitere Beträge (Kindergeld usw.) können auf Nachweis freigegeben werden. Erhöhte Freibeträge dürfen auf entsprechenden Formblättern von Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Familienkassen, Rechtsanwälten, Steuerberatern und den anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen bescheinigen werden.
Wer über diese Stellen keine – oder keine ausreichende – Bescheinigung erhält, oder wenn dessen Bank diese nicht akzeptiert, kann sich an das Vollstreckungsgericht oder die Vollstreckungsbehörde wenden.
Ihr Arbeitgeber ist verantwortlich für die Berechnung des Pfändungsfreibetrags und die Ausschüttung. Gerade in kleinen Firmen haben die Arbeitgeber mit Lohnpfändungen keinerlei Erfahrung und sind auch nicht mit den Berechnungen oder der Abwicklung vertraut. Viele Schuldner haben zudem auch Angst, dass sie gekündigt werden, wenn es zu einer Lohnpfändung kommt. Grundsätzlich ist eine Lohnpfändung aber kein rechtskräftiger Grund für eine Kündigung oder Abmahnung.
Bei einer Kontopfändung müssen Sie schnell reagieren!
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Auch nach Zustellung einer Pfändung kann das Girokonto noch in ein P-Konto umgewandelt, und so dessen spezieller Pfändungsschutz gesichert werden. Dies muss jedoch bei der Bank beantragt werden. Die Bank ist gesetzlich zur Umwandlung innerhalb von vier Geschäftstagen verpflichtet. Der automatische Pfändungsschutz auf dem P-Konto gilt dann sogar rückwirkend für den kompletten Kalendermonat, in dem das Konto gepfändet wurde. Voraussetzung dafür ist, dass die Umwandlung innerhalb von vier Wochen seit dem Eingang des Pfändungsbeschlusses bei der Bank erfolgt ist.
Grundsätzlich gilt: Kontoinhaber müssen zur Einrichtung eines P-Kontos selbst aktiv werden. Entweder wird ein neues Konto gleich als P-Konto eingerichtet oder das bestehende Girokonto in ein Pfändungsschutz-Konto umgewandelt. Hierzu muss ein entsprechender Antrag bei der Bank gestellt werden. Mit der neuen Reform zum Pfändungsschutzkonto im Dezember 2021 haben sich einige Verbesserungen für Sie als Verbraucher ergeben:
Ihr Konto wird durch die Neuregelung auch in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, wenn es einen negativen Saldo aufweist. Sie haben die Möglichkeit nicht verbrauchtes Guthaben auf dem P-Konto drei Monate, statt bisher ein Monat anzusparen. Zukünftig darf, nach Ablauf von einem Monat, auch von einem Gemeinschaftskonto gepfändet werden. Allerdings hat der Schuldner innerhalb dieses Monats die Möglichkeit ein Einzelkonto als P-Konto zu eröffnen und Guthaben auf dieses P-Konto zu übertragen und somit zu schützen.
Achtung: Jede Person darf nur ein P-Konto führen. Anders als bei normalen Girokonten kann das P-Konto nicht als Gemeinschaftskonto mehrerer Kontoinhaber, sondern nur als Einzelkonto geführt werden.
Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Anspruch darauf, dass sein Konto als Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto, geführt wird. Ein P-Konto ist auch weiterhin ein Girokonto, das dem normalen Zahlungsverkehr dient, bei Kontopfändung jedoch einen unbürokratischen Schutz bietet: Guthaben sind bis zu einem Betrag von 1.500 € je Kalendermonat geschützt, weitere Beträge (Kindergeld usw.) können auf Nachweis freigegeben werden.
Welche Vorteile bietet das P-Konto gegenüber dem alten Pfändungsschutz?
Während Kontoinhaber bislang beim Gericht oder der pfändenden Behörde beantragen mussten, dass ihnen ein monatlicher Freibetrag zum Leben verbleibt, ist beim Pfändungsschutzkonto ein Guthaben von 1.500 € (Grundfreibetrag) je Kalendermonat automatisch geschützt. Dies gilt für Arbeitseinkommen und Sozialleistungen genauso wie beispielsweise für finanzielle Unterstützungen Dritter. Der P-Kontoinhaber muss nichts mehr unternehmen, bei einer Pfändung hat er weiterhin vollen Zugang zum Konto und kann zum Beispiel Überweisungen bis zum Grundfreibetrag vornehmen.
Weitere Beträge (Kindergeld usw.) können auf Nachweis freigegeben werden, so dass nur noch in speziellen Fällen eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung erforderlich ist. Durch den neuen P-Kontoschutz ist es erstmals auch möglich, Restguthaben aus dem nicht ausgeschöpften Freibetrag eines Monats einmalig in den nächsten Monat zu übertragen und damit kleine Rücklagen anzusparen.
Für wen ist ein P-Konto ein unbedingtes Muss?
Für jeden, dessen Girokonto gepfändet ist, und für Sozialeistungs- und Kindergeldempfänger, deren Konto überzogen ist! Ein Kontoguthaben wird im Falle einer Pfändung nur auf einem P-Konto geschützt.
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Julia Hertel – Senior Kundenbetreuerin