Wenn die formellen Voraussetzungen für die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers vorliegen, nämlich ein zugestellter vollstreckbarer Titel, der Auftrag des Gläubigers zur Untersuchung der Wohnung oder ggf. Pfändung von Gegenständen, kann der Gerichtsvollzieher nicht einfach losmarschieren, in die Wohnung des Schuldners eindringen und alles dort Befindliche pfänden. Ihm werden von Seiten des Gesetzes zahlreiche Beschränkungen auferlegt, die er beachten muss.
Hierbei unterscheidet man zwischen Beschränkungen der Art und Weise sowie Beschränkungen betreffend der zu pfändenden Gegenstände.
Beschränkungen der Art und Weise
Zunächst ist es dem Gerichtsvollzieher nicht erlaubt, an Sonn- und Feiertagen die Durchsuchung bzw. Pfändung in der Wohnung des Schuldners durchzuführen. Es ist zu beachten, dass Samstage nicht geschützt sind. Heiligabend und Silvester sind ebenfalls keine Feiertage. Außerdem darf in der Zeit von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr ebenfalls nicht vollstreckt werden. Diese Regelung kann nur aufgrund besonderer Umstände durch eine besondere Anordnung des zuständigen Richters umgangen werden.
Einwilligung des Schuldners
Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung des Schuldners durchsucht werden. Weigert sich ein Schuldner den Gerichtsvollzieher seine Wohnung durchsuchen zu lassen, so wird der Gerichtsvollzieher bei dem zuständigen Richter einen Durchsuchungsbeschluss beantragen. Dieser Durchsuchungsbeschluss wird in den allermeisten Fällen erlassen, so dass der Schuldner den Gerichtsvollzieher dann in die Wohnung lassen muss. Es ist zumeist nicht sinnvoll, auf einen solchen Durchsuchungsbeschluss zu bestehen. Der Zeitgewinn ist nur sehr kurz und ändert nichts an den Tatsachen. Es verbietet sich, diese Zeit zu nutzen, um eventuell wertvolle Gegenstände aus der Wohnung zu bringen, da dieses Verhalten strafbar wäre.
Zu beachten ist, dass es bei 3 Sachverhalten keines Durchsuchungsbeschlusses bedarf. Ist der Gerichtsvollzieher der Auffassung, dass durch die Einholung des Durchsuchungsbeschlusses der Vollstreckungserfolg gefährdet ist, also wenn z.B. tatsächlich der Schuldner versuchen könnte, wertvolle Sachen beiseite zu schaffen, kann er auch ohne Durchsuchungsbeschluss notfalls mit Polizeigewalt in die Wohnung eindringen. Gleiches gilt auch bei der Räumung von Wohnräumen und bei der Vollstreckung eines so genannten Erzwingungshaftbefehls.
Eigentum
Der Gerichtsvollzieher darf nur Gegenstände pfänden, die sich im Eigentum des Schuldners befinden bzw. glaubt, dass sie sich im Eigentum des Schuldners befinden.
Eheleute
Nicht jeder während der Ehe gekaufte Gegenstand befindet sich im gemeinsamen Eigentum der Eheleute. Wie auch vor der Eheschließung verschafft sich jeder Ehegatte beim Kauf von Gegenständen jeweils ein eigenes Eigentumsrecht. Das gilt nur nicht, wenn es besonders vereinbart ist bzw. wenn es sich um Sachen für den laufenden Lebensbedarf handelt. Das bedeutet, dass derjenige Eigentümer wird, der auf der Bestellung oder Quittung oder dem Auftrag steht. Kauft die Ehefrau auf ihren Namen z.B. einen Fernseher, so ist das Ihr Fernseher. Kauft der Ehemann auf seinen Namen Möbelstücke, so gehören diese Möbelstücke ihm.
Es gibt aber eine besondere Regelung, damit sich der Gerichtsvollzieher bei der Durchsuchung und Pfändung nicht damit auseinandersetzen muss. Das bedeutet, dass für den Gerichtsvollzieher alles im Eigentum des Schuldners steht, gleichgültig wer es gekauft hat. Wenn z.B. der Fernseher pfändbar wäre, so gilt für den Gerichtsvollzieher fiktiv, dass er z.B. dem Ehemann als Schuldner gehört, auch wenn die Ehefrau eine entsprechende Quittung auf ihren Namen vorlegen kann. Die Ehefrau hat dabei nicht ihr Recht verloren. Sie kann mit gesonderten Rechtsmitteln beim zuständigen Vollstreckungsgericht die Freigabe des Fernsehers verlangen. Dort hat dann ein Richter zu entscheiden, ob der Fernseher in ihrem Eigentum steht.
Kinder und sonstige Mitbewohner
Kinder und Jugendliche sind oft mit teuren elektronischen Gegenständen ausgerüstet. Es ist nicht selten, dass man im Kinderzimmer hochwertige Computer und TV-Geräte findet. Solange die Kinder und Jugendlichen nicht selbst Schuldner sind, sind diese Geräte für den Gerichtsvollzieher tabu. Sie gehören den Kindern und Jugendlichen und sind damit dem Zugriff des Gerichtsvollziehers entzogen.
Für sonstige Mitbewohner, sei es Untermieter oder andere Familienangehörige, gilt das gleiche wie bei den Kindern und Jugendlichen. Auch deren Gegenstände sind dem Zugriff des Gerichtsvollziehers entzogen.
Sicherungsübereignung
Wenn z.B. ein Fernseher oder PKW per Ratenzahlung gekauft wird, so wird sich der Verkäufer bzw. die finanzierende Bank so absichern, dass bis zur vollständigen Zahlung der Gegenstand Ihnen gehört. Da das Eigentum nicht bei dem Schuldner liegt, kann es nicht gepfändet werden. Anders verhält es sich allerdings, wenn bei einem Pkw z.B. der Wert bei 10.000€ liegt und nur noch 1.000€ zu zahlen wäre. In diesem Fall kann der Gegenstand gepfändet werden. Der Verkäufer bzw. die finanzierende Bank erhält dann den noch offenstehenden Betrag, so dass der Gerichtsvollzieher bzw. Gläubiger darüber verfügen kann. Bei den meisten Gegenständen, die der Schuldner mit Sicherungsübereignung kauft, spielt das allerdings keine Rolle. Wenn der Schuldner die Gegenstände fast bezahlt hat, haben diese meist aufgrund der langen Zeit bereits so viel an Wert verloren, dass deren Pfändung und Versteigerung keinen Sinn mehr macht.
Besitzt der Schuldner gemietete oder geliehene Gegenstände, so muss er dies gegenüber dem Gerichtsvollzieher nachweisen. Kann er dies zu diesem Zeitpunkt nicht, wird der Gerichtsvollzieher, falls diese im Übrigen pfändbar sind, pfänden. Es verbleibt dann bei dem tatsächlichen Eigentümer bei Gericht die Freigabe der Gegenstände zu verlangen und entsprechende Nachweise vorzutragen, dass er wirklich der Eigentümer ist.
Beschränkungen betreffend der Gegenstände
In vielen Veröffentlichungen werden Listen geführt, welche Gegenstände pfändbar sind und welche nicht. Diese Listen sind wenig hilfreich. Im Gesetz heißt es, dass Sachen unpfändbar sind, die den persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienen, soweit der Schuldner ihrer zu seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf. Diese Definition hilft ebenfalls nicht bei der Einschätzung, welche Sachen pfändbar sind. Die Frage, ob eine Sache pfändbar ist richtet sich danach, ob sie als Luxusgegenstand bezeichnet werden kann und ob eine Versteigerung im Verhältnis zu den damit verbundenen Kosten zu einem sinnvollen Erlös führt.
Ein Küchenstuhl ist grundsätzlich nicht pfändbar. Handelt es sich um einen Holzschemel auf dem Martin Luther seine Thesen formuliert hat, ist dies ein ganz anderer Fall. Ein Fernseher ist ebenfalls grundsätzlich nicht pfändbar. Handelt es sich um einen extrem teuren Fernseher mit einem Wert von vielleicht 8.000€, so ist dieser doch pfändbar. Wird ein Pkw zur Berufsausübung benötigt, so ist er unpfändbar. Hat der Pkw noch einen sehr hohen Wert, so ist er trotzdem pfändbar. Es kommt also immer auf den Einzelfall an.
Tiere, die im häuslichen Bereich gehalten werden, sind unpfändbar. Sie dürfen allerdings nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden. Der Tierschutzgedanke schließt den Eingriff in die engen Beziehungen zwischen Schuldner und seinem Tier aus. Wie immer gibt es auch hier Ausnahmen. Unter ganz bestimmten engen Voraussetzungen ist es möglich besonders wertvolle Tiere – auch hier der Luxusgedanke – zu pfänden. Dazu gehören z.B. wertvolle Reitpferde oder seltene Tierarten.
Pfändbar sind auf jeden Fall Luxusgegenstände. Nun liegt es im Auge des Betrachters, was ein Luxusgegenstand ist. Ein Bild oder eine Zeichnung, die einige 100€ wert ist, kann bereits als Luxus bezeichnet werden. Dazu zählt mit Sicherheit auch ein Fernseher mit einem Wert von mehreren 1.000€ oder eine Stereoanlage, die ebenfalls mehrere 1.000€ an Wert besitzt. Das gilt ebenso für vorhandenen Schmuck oder für Stil- und Designermöbel, die einen entsprechenden Wert haben.
Der Wert des Erlöses
Gepfändete Gegenstände müssen nicht nur einen entsprechenden Wert haben, vielmehr muss dafür auch entsprechende Kundschaft vorhanden sein. Das Gesetz schreibt insoweit vor, dass ein Gegenstand nicht gepfändet werden darf, wenn hierfür keine Interessenten vorhanden sind, die bei einer Versteigerung nur einen Bruchteil des Wertes anbieten würden. Auch sind die mit der Versteigerung verbundenen Kosten zu berücksichtigen. Hierzu zählen nicht die Gerichtsvollzieherkosten allein, sondern z.B. die Unterbringungskosten des gepfändeten Gegenstandes mit den damit entstehenden Kosten für die notwendige Pflege des Gegenstandes. Als Beispiel sei hier die Pfändung eines Reitpferdes genannt, falls dieses Reitpferd ohnehin pfändbar ist. Hier ist nicht nur für die Unterbringung zu sorgen. Es ist ebenfalls ein Pfleger zu beschäftigen, der sich um das Tier kümmert.
Sonstige Unpfändbarkeit von Gegenständen
Hierzu zählt insbesondere, dass diese Gegenstände zur Ausübung des Berufs bzw. aus Gründen der Gesundheit von dem Schuldner und seiner Familie benötigt werden. Gemeint ist dabei z.B. der bereits oben genannte Pkw, der zur Berufsausübung benötigt wird. Zur Berufsausübung wird er allerdings nicht benötigt, wenn der Schuldner mit diesem PKW lediglich zur Arbeit fährt, aber öffentliche Verkehrsmittel im Stadtbereich durch den Schuldner in Anspruch genommen werden können.
Im Übrigen wird auf § 811 ZPO verwiesen. Dort sind in 12 Ziffern weitere Sachverhalte aufgeführt, bei denen Gegenstände unpfändbar sind. So sind z.B. die auf 4 Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuer- und Beleuchtungsmittel unpfändbar bzw. der Geldbetrag, der für die Anschaffung notwendig ist.
So sind Tiere wie Milchkuh, Schweine und Ziegen aufgeführt, die für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie für 4 Wochen erforderlich sind, sowie die dazugehörigen Fütterungsvorräte oder der zu ihrer Beschaffung erforderliche Geldbetrag. Weitere Sachverhalte entnehmen Sie bitte dem § 811 ZPO hier.
Austauschpfändung
Es wurde bereits oben ausgeführt, dass auch ansonsten unpfändbare Gegenstände gepfändet werden können, wenn deren Versteigerung zu einem erheblichen Erlös führen würde. Das rechtliche Mittel des Gerichtsvollziehers, um den Widerspruch unpfändbarer Gegenstand und erheblicher Versteigerungserlös aufzulösen, ist die so genannte Austauschpfändung. Über die Zulässigkeit der Austauschpfändung entscheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers.
Wer z.B. einen super teuren Flachbildschirmfernseher sein Eigentum nennt, dem kann der Gerichtsvollzieher einen billigen Fernseher hinstellen und den teuren Fernseher pfänden. Das gleiche gilt, wenn ein Pkw mit hohem Wert an sich unpfändbar wäre. Dann kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner einen billigeren PKW zur Verfügung stellen, um den teuren Pkw zu pfänden.
Zusammenfassung
Grundsätzlich ist für die Pfändung der zu erzielende Erlös des Gegenstandes gleich welcher Art maßgebend. Bei den üblicherweise unpfändbaren Gegenständen kommt es darauf an, ob eine Austauschpfändung sinnvoll ist. Bei den anderen Gegenständen kommt es lediglich auf den Wert an.
Zu beachten ist, dass der Gerichtsvollzieher nicht sofort die Gegenstände mitnimmt. Er wird diese mit einem Siegel versehen und später zu einem geeigneten Zeitpunkt abholen.
Mangels weiterer Informationen über den Schuldner greift ein Gläubiger zumeist auf die Möglichkeit der Durchsuchung der Wohnung und Pfändung von Sachen durch den Gerichtsvollzieher, sowie auf die Abgabe der Vermögensauskunft zurück. Allerdings wird die Durchsuchung der Wohnung und Pfändung von Sachen durch den Gerichtsvollzieher in den wenigsten Fällen Erfolg haben. Sicherlich gibt es Gerichtsvollzieher, die jeden einzelnen Raum der Wohnung durchsuchen und sämtliche Schränke und Schubladen öffnen. Zumeist aber wird der Gerichtsvollzieher einen kurzen Blick ins Wohnzimmer werfen und bescheinigen, dass die Pfändung ergebnislos verlaufen ist. Er wird noch einige Angaben zum Schuldner und seines Einkommens und Vermögensverhältnisse aufnehmen und sich dann ganz unspektakulär verabschieden. Gerichtsvollzieher sind in der Regel sehr erfahren und sehen bereits durch einen kurzen Blick, ob es etwas zu holen gibt oder nicht.
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