Bürgschaft „Wer bürgt, wird gewürgt“, so lautet ein Juristenspruch, der in seiner Drastik doch wahr ist. Es sollte sich jeder gut überlegen, ob er tatsächlich eine Bürgschaft für einen anderen abgibt. Insbesondere sollte sich der zukünftige Bürger bewusst werden, dass er tatsächlich von dem Gläubiger des anderen in Anspruch genommen wird. Er muss sich klar ausrechnen, ob er die Forderungen, für die er bürgt, im Ernstfall auch tatsächlich begleichen kann. Insbesondere muss er sich bewusst sein, dass dieser Ernstfall auch tatsächlich eintritt.
Auf die Zusagen und Beteuerungen desjenigen, für den er bürgt, er werde die Forderung schon begleichen, es sei lediglich eine Formalie, darf er nichts geben.
Häufig wird von Bürgen eingewandt, sie hätten für die Begleichung der Forderung doch nicht das Geld. Das ist völlig ohne Bedeutung. Der Gläubiger ist nicht zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Bürgen verpflichtet. Der Bürge kann sich auch nicht darauf berufen, dass er nicht damit gerechnet habe, in Anspruch genommen zu werden. Er hat die gleiche Verpflichtung zur Zahlung an den Gläubiger, wie derjenige, für den er bürgt.
Es gibt mehrere Arten der Bürgschaft. Die häufigsten und wichtigsten sind die normale Bürgschaft und die selbstschuldnerische Bürgschaft. Der Unterschied besteht darin, dass bei der normalen Bürgschaft zunächst der Schuldner in Anspruch genommen werden muss. Erst wenn sich nach Vollstreckungsversuchen herausstellt, dass bei diesem nichts zu holen ist, kann der Bürge in Anspruch genommen werden. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft kann der Bürge sofort in Anspruch genommen werden, ohne dass sich der Gläubiger zunächst an den Schuldner wenden muss. Allgemein verlangen die Gläubiger aus diesem Grund eine selbstschuldnerische Bürgschaft.
Der Bürge wiederum kann bei dem Schuldner Regress nehmen, also die Zahlungen verlangen, die er als Bürge an den Gläubiger geleistet hat. Das dürfte allerdings ergebnislos sein, da sich der Gläubiger nicht umsonst zuerst an den Bürgen gewandt hat.
Beim Verbraucherinsolvenzverfahren sind Bürgschaften ebenfalls zu beachten. Die Bürgschaft wird in aller Regel vom Gläubiger in Anspruch genommen. Die Restschuldbefreiung befreit den Schuldner zwar von den Ansprüchen des Gläubigers, der Bürge muss dann allerdings alleine an den Gläubiger zahlen, ohne Regress nehmen zu können. Zahlungen des Bürgen während der Wohlverhaltensperiode an den Gläubiger haben eine komplizierte Regelung zur Folge, die bei dem jeweiligen Einzelfall zu überprüfen ist.
Es gibt eine Ausnahme, bei der überprüft wird, ob der Bürge zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages leistungsfähig war oder nicht. Verlangt der Kreditgeber, also z.B. eine Bank, von dem Kreditnehmer zur Sicherheit eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines nahen Verwandten, wie z.B. Eltern, Geschwister oder Ehefrau, so kommt es darauf an, ob der Bürge leistungsfähig ist oder nicht. In diesem Fall ist die Bank verpflichtet, die Leistungsfähigkeit zu überprüfen. Ist der Bürge in keiner Form dazu in der Lage, annähernd die Forderung bei Inanspruchnahme zu bezahlen, so ist diese Bürgschaft nichtig.
Mitschuldner Jemand ist ein Mitschuldner, wenn er gemeinsam mit einem anderen Schuldner einen Vertrag mit dem Gläubiger abschließt, so dass beide Schuldner dem Gläubiger hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung der Forderung verpflichtet sind. In der Praxis sind die Konsequenzen für den Mitschuldner und für den Bürgen in etwa gleich. Auch hier kann sich der Gläubiger aussuchen, wen er für seine fällige Forderung in Anspruch nimmt - Mitschuldner sind Gesamtschuldner. Beide haften insgesamt für die Forderung des Gläubigers. Für die Ansprüche des Gläubigers gegenüber den Schuldnern kommt es nicht darauf an, ob einer der beiden mehr Vorteile aus dem Vertrag zieht, als der andere.
Beide schließen als Gesamtschuldner z.B. einen PKW-Kaufvertrag ab. Nur einer nutzt den PKW, ohne dass der andere etwas davon hat. Es haften trotzdem beide für den Gesamtbetrag des Kaufvertrags. Der Gläubiger ist auch nicht verpflichtet, irgendeine Aufteilung oder Quote zwischen den Gesamtschuldnern zu bilden. Der Gläubiger kann von jedem den gesamten Forderungsbetrag verlangen. Selbstverständlich kann er nur einmal den Forderungsbetrag verlangen. Er kann auch z.B. von einem 70 % und von dem anderen 30 % fordern. Das steht allein im Belieben des Gläubigers. Jeder Mitschuldner kann aber von dem anderen Mitschuldner einen Ausgleich für die geleisteten Zahlungen verlangen. Bei diesem Ausgleich kommt es darauf an, wer welchen Vorteil aus dem Geschäft mit dem Gläubiger gezogen hat. Entweder einigt man sich über die jeweiligen Anteile oder ein Gericht muss darüber entscheiden.
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