Bei der Strom- und Gasversorgung sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass Schulden in jedem Fall vermieden werden. Hier gilt, lieber die Bezahlung anderer Verpflichtungen einstellen und die Energiekosten zu zahlen. Das ist in jedem Fall besser, als im Kalten und Dunkeln zu sitzen. Notfalls, insbesondere wenn Kinder im Haushalt sind, wird das Sozialamt oder das Jobcenter helfen. Zumeist müssen diese Beträge dann aber auch zurückgezahlt werden.
Für Mietschulden gilt das gleiche wie für die Strom- und Gasversorgung. Mietschulden sollten tunlichst vermieden werden. Eine Reduzierung der Miete kann normalerweise nicht erreicht werden. Allenfalls ist zu überprüfen, ob ein Wohngeldanspruch besteht. Kann die Miete ganz oder teilweise nicht mehr getragen werden bzw. besteht ein Mietrückstand, so kann das Sozialamt oder das Jobcenter helfen. Es kommt dabei aber auch auf die Größe der Wohnung und das Einkommen des Betreffenden an. Wie bereits dargelegt ist die Regulierung von Immobilienratenkrediten, zumal von selbst bewohnten Immobilien, sehr kritisch. Letztlich verbleibt bei einer gravierenden Schuldensituation nichts anderes, als eine Ratenreduzierung zu versuchen. Man sollte sich aber den geschilderten Risiken bewusst sein. Zusicherungen anderer selbst noch im Versteigerungsverfahren die Versteigerung abwenden zu können, bedeutet Sand in die Augen zu streuen. Gerade Großbanken haben ein Interesse daran, „faule“ Kredite so schnell wie möglich loszuwerden. Ob dies aus Sicht des Betroffenen auch in ihrem wirtschaftlichen Interesse steht, ist ohne Bedeutung, da diese Banken ihre eigene Sicht der Dinge haben. Anders ist es, wenn im Schuldenregulierungverfahren und/oder gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren die Ratenhöhe beibehalten werden soll und auch kann. In diesem Fall sollte mit dem Kreditinstitut vorher Kontakt aufgenommen werden, ihm dies mitgeteilt werden und auf die sog. dingliche Sicherung verwiesen werden. Auf diese wird später noch eingegangen.
Zumeist richtet sich die Unterhaltszahlung gemäß einem Gerichtsurteil, einem Vergleich oder Beschluss nach den Einkommensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen. Das bedeutet, dass bei einer Änderung der Einkommens-und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen möglichst umgehend eine Abänderung des Gerichtsurteils, des Vergleichs oder des Beschlusses beantragt werden muss. In dieser sogenannten Abänderungsklage oder auch Zwangsvollstreckungsgegenklage sind die aktuellen Einkommens-und Vermögensverhältnisse detailliert darzulegen. Da die Abänderung ab dem Zeitpunkt gilt, an dem der Antrag oder der Prozesskostenhilfeantrag für diese Klage bei Gericht eingereicht wurde, ist Eile geboten.
Beim Eigentumsvorbehalt wie bei dem Sicherungseigentum verbleiben nur wenige Möglichkeiten. Beim Eigentumsvorbehalt bietet es sich an, um eine Verwertung des z.B. Pkws zu verhindern, dem Eigentümer den tatsächlichen Verkaufswert des Pkws anzubieten. Sollte der PKW nur noch ca. 2.000 € wert sein, der Kredit aber sich noch auf 5.000 € belaufen, so kann ein Angebot über 2.000 € zur Freigabe des Pkws führen. Es besteht auch die Möglichkeit eine andere Person des Vertrauens bei der eventuellen Versteigerung des Pkws mitbieten zu lassen, so dass man den PKW zu einem niedrigeren Preis zurückerhält.
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