Die Verbraucher- bzw. Privatinsolvenz
Ein Verbraucherinsolvenzverfahren (umgangssprachlich auch Privatinsolvenz) ist für Menschen, die bereits überschuldet sind oder bei denen Überschuldung absehbar ist, da bestehende Zahlungsverpflichtungen durch verringerte Einnahmen nicht mehr erfüllt werden können oder bei denen eine andere Lösung nicht möglich ist.
Einen Antrag auf Verbraucherinsolvenz dürfen nur Verbraucher (natürliche Personen) stellen, während Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler einen Antrag auf Regelinsolvenz stellen müssen. Dies regelt §304 der Insolvenzordnung (InsO). Mehr dazu hier.
Wichtig: Möchten Sie Privatinsolvenz anmelden, so muss zunächst ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit Ihren Gläubigern durchgeführt werden. Dieser Schuldenbereinigungsversuch ist die Voraussetzung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Während des Verfahrens führen Sie den Anteil Ihres pfändbaren Einkommens ab, die Höhe der Verbindlichkeiten oder die Anzahl der Gläubiger spielt für die Durchführung der Privatinsolvenz keine Rolle. Das Ziel der Insolvenz ist die Schuldenfreiheit und der Stopp von Pfändungen und Inkassogebühren.
Schuldenfrei nach 3 Jahren
Im Jahr 2021 hat der Gesetzgeber die Zeit der Restschuldbefreiung bzw. des gesamten Verfahrens generell auf
3 Jahre reduziert. Hintergrund für die Anpassung ist unter anderem die wirtschaftliche Situation, bedingt durch Covid-19, und die Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1023 in deutsches Recht. Durch die Anpassung gibt der Gesetzgeber Menschen wieder die Chance in ein normales und schuldenfreies Leben zurückzukehren.
Die bisherige Regelung sah die folgenden Zeiträume bis zur Restschuldbefreiung vor:
3 Jahre – bei Tilgung von 35 % der Verbindlichkeiten und der Verfahrenskosten
5 Jahre – bei Tragung der Verfahrenskosten
oder höchstens 6 Jahre – vollkommen unabhängig von jeglicher Rückzahlung der Verbindlichkeiten
Privatinsolvenz 3 Jahre – auch für Verfahren, die ab dem 01.10.2020 beantragt wurden
• Für alle Insolvenzanträge die ab dem 01.10.2020 eingereicht wurden, wird die Zeit auf drei Jahre verkürzt
• Neu ist: Die Verkürzung ist an keine Bedingungen gebunden.
• 11-jährige Sperrfrist für ein neues Verfahren, gilt für alle die ab dem 01.10.2020 einen Insolvenzantrag eingereicht haben und denen nach drei Jahren die Restschuldbefreiung erteilt wurde
• Schenkungen, Erbschaften, Gewinne aus Lotterie und Gewinnspielen sind teilweise oder vollständig an den Treuhänder herauszugeben
• Schrittweise Verkürzung für Insolvenzanträge die zwischen dem 17.12.2019 und 30.09.2020 eingereicht wurden
Nachteile Privatinsolvenz
Die Änderungen wirken verlockend, schnellstmöglich einen Antrag zur Privatinsolvenz zu stellen, doch gibt es ebenso viele negative Folgen und langfristige Auswirkungen für die Person:
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Negative Schufa-Einträge bleiben nach Beendigung weitere 3 Jahre gespeichert
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Probleme bei der Wohnungssuche, Schwierigkeiten bei neuen Verträgen
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Bestehende Kreditverträge werden gekündigt
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Schlechte Bonität bzw. Kreditwürdigkeit
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Abtretung des pfändbaren Teils vom Lohn
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Veröffentlichung in amtlichen Verzeichnissen durch das Insolvenzgericht (Einsicht für Arbeitgeber, Familie/Freunde möglich)
Wichtig: Ein Irrtum ist, eine Privatinsolvenz sei kostenlos. Dem ist nicht so, denn die Kosten (Gerichtskosten, Kosten für Insolvenzverwalter und Treuhänder, ggf. Anwalt) belaufen sich auf mindestens ca. 2.000 Euro. Diese Kosten können zwar gestundet (aufgeschoben) werden oder mit einer Ratenzahlung abgezahlt werden, aber Sie werden nicht erlassen.
Auch die Verletzungen der Regeln oder der Meldepflicht kann zum Scheitern der Restschuldbefreiung führen und arbeitslose Schuldner sind verpflichtet eine Arbeitsstelle anzunehmen bzw. Bemühungen dem Treuhänder glaubhaft machen.
Dem Schuldner steht ein gewisses Existenzminimum für den täglich Lebensbedarf zu, dieses Minimum bemisst sich an der Pfändungstabelle (§850c Zivilprozessordnung – ZPO). Einkünfte und Vermögen darüber hinaus fallen in die Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter verwertet die Insolvenzmasse zugunsten der Gläubiger.
Empfehlung Außergerichtlicher Vergleich
Bereits zu Anfang haben wir darauf hingewiesen, dass die Grundvoraussetzung für den Antrag auf Verbraucherinsolvenz der Versuch einer außergerichtlichen Einigung ist. Ohne diesen Versuch können Sie keinen Antrag stellen.
Umso wichtiger ist also, einen außergerichtlichen Einigungsversuch professionell und ernsthaft zu gestalten. In den häufigsten Fällen wird ein solcher Schuldenbereinigungsplan ohne große Mühen erstellt, sodass ein Scheitern vorprogrammiert ist.
Wer aber die negativen Folgen einer Verbraucherinsolvenz vermeiden möchte, sollte eine professionelle und kompetente Schuldnerberatung aufsuchen.
Wir bei Plan-Finanz24 helfen Schuldnern seit über 20 Jahren erfolgreich schuldenfrei zu werden und unsere Kunden sind froh, wenn wir Sie vor den negativen Folgen bewahren.
Bevor ein Gläubiger große Mühen und Kosten aufwendet, um sich das Geld von einem Schuldner zurück zu holen, gibt es einen Verhandlungsspielraum. Mit dem entsprechenden Know-How und Verhandlungsgeschick können die Gesamtschulden um bis zu 70% reduziert werden.
Durch die Gesetzesänderung kann sich auch Plan-Finanz 24 bei einem Schuldenbereinigungsplan an den 3 Jahren orientieren und somit mehr Druck auf die Gläubiger ausüben.
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Julia Hertel – Senior Kundenbetreuerin